Allgemeine Vertragsbedingungen
der Institut der deutschen Wirtschaft Köln Medien GmbH

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden die „AGB") gelten für die Geschäftsverbindung zwischen der Institut der deutschen Wirtschaft Köln Medien GmbH (im Folgenden "IW Medien"), Konrad-
Adenauer-Ufer 21, 50668 Köln, und dem Vertragspartner als Auftrag-geber (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“).

1.2 Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder diese AGB ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit die IW Medien ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass IW Medien nochmals auf sie hinweisen müsste.

 

2. Vertragsleistungen

2.1 Die IW Medien erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage des Angebots und der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Die Vertragsparteien werden Abweichungen von der Leistungsbeschreibung oder von sonstigen ggf. auch nachträglich vereinbarten Leistungen, Spezifikationen oder gesonderte Vergütungen sowie etwaige terminliche Verschiebungen bei den Liefer- bzw. Fertigstellungs- und Abnahmeterminen jeweils als Zusatzvereinbarung(en) schriftlich oder in Textform vereinbaren. Ziffer 3 gilt entsprechend.

2.2 Die IW Medien wird die von ihr zu erbringenden Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allgemein veröffentlichten und anerkannten Regeln der Technik und guter wissenschaftlicher Praxis erbringen. Sofern der Auftraggeber davon abweichende besondere Standards oder Methoden wünscht, wird er die IW Medien hierauf hinweisen, ihr die erforderlichen Informationen übermitteln und sie bestmöglich bei der Leistungserbringung unterstützen.

 

3. Leistungsänderungen

3.1 Die IW Medien wird nach Vertragsschluss erhobene Änderungs- und Ergänzungswünsche des AG umsetzen, sobald sich der AG und die IW Medien hierüber schriftlich oder in Textform geeinigt haben. Hierdurch ggf. verursachte Mehrkosten und zeitlicher Mehraufwand werden entsprechend der dann getroffenen Vereinbarung gesondert vergütet. Dies gilt insbesondere für Änderungen und Ergänzungen, die (i) von den vereinbarten Leistungen nach Art und Umfang abweichen, (ii) sich auf bereits abgenommene (Teil-)Leistungen beziehen oder (iii) (Teil-) Leistungen betreffen, die dem AG zur Abnahme vorliegen und noch nicht abgenommen worden sind, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

3.2 Die IW Medien wird alle Änderungs- und Ergänzungswünsche des AG sorgfältig prüfen und dem AG die mit deren Umsetzung verbundenen Kosten in Form eines Angebotes mitteilen. Dem AG steht es sodann frei, die IW Medien mit der Ausführung der angebotenen Änderungen und Ergänzungen zu beauftragen.

 

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der AG ist verpflichtet, die IW Medien bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen im notwendigen Ausmaß nach besten Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebs- und Risikosphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig zu erfüllen.

4.2 Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf folgende Leistungen:

  • Bereitstellung sämtlicher Leistungen, die in den Angeboten/Einzelverträgen nebst Anlagen entsprechend vermerkt sind (z.B. „Customer Content“);
  • Bereitstellung sämtlicher für die Vertragsdurchführung notwendigen Inhalte, Daten, Muster, Vorlagen, Logos, Bilder, Texte, Filme, Töne, Claims, Überschriften, Exponate, produkt- und unternehmensbezogene und sonstige Informationen (nachfolgend „Materialien“ genannt), unentgeltlich und in geeigneter Form und Qualität (z.B. Auflösung);
  • Untersuchung und Prüfung aller zur Abnahme und Freigabe vorgelegten Entwürfe, Vorschläge und sonstigen (Teil‑)Leistungen innerhalb angemessener Frist;
  • schriftliche Mitteilung etwaiger Änderungs- und Korrekturwüsche innerhalb angemessener Frist und mit geeigneten Erläuterungen

4.3 Der AG kann die IW Medien nicht in Verzug setzen, wenn die etwaige Verspätung der Leistungserbringung der IW Medien durch Verspätung oder Nichterfüllung der dem AG obliegenden Mitwirkungshandlungen mitverursacht ist.

4.4 Bei Verzögerungen in der Realisierung einzelner Projekte bzw. Leistungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Mitwirkungshandlungen des AG bleiben die Vergütungsansprüche der IW Medien und deren Fälligkeit unberührt.

 

5. Inhalte und Materialien des AG

5.1 Für alle Materialien und Leistungen, die der AG der IW Medien zur Auftragsdurchführung zur Verfügung stellt, übernimmt die IW Medien keine Haftung. Der AG steht dafür ein, dass diese Materialien und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ihre Nutzung und Bearbeitung durch die IW Medien keine Rechte Dritter verletzt. Der AG stellt die IW Medien insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

5.2 Die IW Medien ist im Rahmen der Vertragsdurchführung zur sachgerechten Nutzung der ggf. für den AG geschützten und ggf. registrierten Marken, Zeichen und Logos berechtigt.

5.3 Die IW Medien ist nicht verpflichtet, die vom AG übergebenen Materialien und sonstige Informationen auf ihre Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit oder auf Rechte Dritter hin zu überprüfen.

5.4 Auch die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vertragsgegenständlichen Werbe- oder Kommunikationsmaßnahmen des AG und /
oder einzelner Werbeaussagen, auch im Hinblick auf etwaige Rechte Dritter (insb. Markenrechte), wird von der IW Medien nicht geschuldet.

 

6. Termine, Lieferfristen, Höhere Gewalt

6.1 Soweit im Vertrag Lieferungs- oder Leistungstermine geregelt sind, ist die IW Medien im Zweifel berechtigt, ihre Leistungen auch vor dem jeweils festgelegten Termin fertigzustellen und zur Abnahme vorzulegen.

6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten „höherer Gewalt“, d.h. eines Ereignisses oder Umstands, der die IW Medien daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die IW Medien nachweist, dass:

(a)     dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und

(b)    es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und

(c)     die Auswirkungen des Hindernisses von IW Medien nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird das Vorliegen höherer Gewalt bei den folgenden Ereignissen vermutet:

(i)      Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

(ii)     Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

(iii)    Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

(iv)    rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

(v)     Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

(vi)    Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;

(vii)   allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

6.3 Beruft sich die IW Medien mit Erfolg auf diese Klausel, ist die IW Medien ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung den AG erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die IW Medien verhindert.

6.4 Wird der ursprünglich vereinbarte Liefertermin aus den vorgenannten Gründen um mehr als vier Wochen überschritten, so ist die IW Medien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der AG kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der IW Medien nach Überschreiten des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzt und die IW Medien nicht innerhalb dieser Frist liefert. Der Rücktritt hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

 

7. Herstellungs- und Vertriebsleistungen

7.1 Soweit der Vertrag die Herstellung bzw. den Druck und den Vertrieb von Printmedien umfasst, wählt die IW Medien geeignete Dienstleister aus. Die IW Medien organisiert, steuert und überwacht den Herstellungs- und Vertriebsprozess.

7.2 Die IW Medien erteilt die Aufträge an die Dienstleister im eigenen Namen nach Freigabe durch den Auftraggeber.

7.3 Die IW Medien erhält von erstellten Printmedien je vier kostenlose Belegexemplare zu Eigenwerbungszwecken. Ziffer 16 bleibt unberührt.

 

8. Vergütung, Fremdkosten, Nebenkosten

8.1 Art und Höhe der Vergütung für die zu erbringenden Leistungen werden jeweils im Angebot/Vertrag vereinbart. Je nach Vereinbarung werden die erbrachten Leistungen nach Festpreis oder nach Aufwand vergütet. Soweit eine Vergütung nach Aufwand auf Basis geleisteter Stunden oder Personentage erfolgt, gelten die in dem jeweiligen Angebot genannten Vergütungssätze.

8.2 Die Kosten für die Recherche, Bearbeitung, Bild-Composing und Lizenzierung von urheberrechtlich geschütztem Fremdmaterial wie z.B. Videos und Agenturbildern (sog. Stock Fotos) werden jeweils nach tatsächlich entstandenem Aufwand an den AG weiterberechnet. Gleiches gilt für etwaige Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie GEMA-Gebühren u. ä., soweit diese zur Abgeltung der vertragsgegenständlichen Nutzung von Werken Dritter notwendig sind.

8.3 Soweit der AG eigenes Foto- oder Videomaterial zwecks Einbindung in die Leistungen der IW Medien bereitstellt und falls dessen Einbindung, etwa aufgrund mangelnder Qualität oder tauglicher Auflösung, besonderen Aufwand zur Bildbearbeitung erfordert, der über den vergleichbaren Aufwand zur Bearbeitung oder zum Bild-Composing von Agenturbildern oder Agenturvideos (Stock Fotos oder -Videos) hinausgeht, wird dieser Aufwand entsprechend den üblichen Vergütungssätzen der IW Medien gesondert berechnet.

8.4 Soweit die IW Medien mit Herstellungs- und Vertriebsleistungen gemäß vorstehender Ziffer 7.1 beauftragt ist, werden die dabei entstandenen eigenen Aufwände bei der IW Medien (z.B. für die Adresssichtung) gemäß den im Angebot genannten Vergütungssätzen berechnet. Die entstandenen herstellungs- und vertriebsbezogenen Fremdkosten (z.B. für Lettershop, Versandkosten, Porto) werden dem Auftraggeber weiterberechnet.

8.5 Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

9. Reise-/Übernachtungskosten

9.1 Notwendige Reisekosten (einschließlich Verpflegungs- und Übernachtungskosten) werden der IW Medien gegen Nachweis erstattet.

 

10.Vertragslaufzeit und Kündigung

10.1 Das Recht zur Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann unter Ausschluss der elektronischen Form (E-Mail) auch per Telefax erklärt werden.

10.3 Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den AG steht der IW Medien die Vergütung gemäß § 648 BGB zu, soweit der Vertrag Werkleistungen zum Gegenstand hat.

10.4 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

11.Gewährleistung

11.1 Für den Fall von Mängelansprüchen wird der IW Medien nachgelassen, die vertraglich geschuldete Leistung zunächst nachzuerfüllen, d. h. entweder den Mangel zu beseitigen oder das Werk neu herzustellen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung binnen einer vom AG bestimmten angemessenen Frist ist der AG, unbeschadet seines Rechts zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen und vom AG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

11.2 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Abnahme. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der IW Medien beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

11.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

12. Haftung

12.1 Die IW Medien haftet für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

12.2 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die IW Medien und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Vertragspartner vertrauen darf).

12.3 Falls die IW Medien im Rahmen des Vertrages Zugriff auf technische Daten oder Systeme des Auftraggebers erhält, bleibt allein der AG für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten und Systeme verantwortlich. Bei einem von der IW Medien verschuldeten Datenverlust haftet die IW Medien der Höhe nach nur begrenzt auf diejenigen Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den AG entstanden wären. Dies umfasst insbesondere die Kosten, die bei der Vervielfältigung der Daten von vom AG zu erstellenden Sicherheitskopien entstanden wären und die Kosten für die Wiederherstellung derjenigen Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten durch den AG aufgrund Verschuldens der IW Medien verlustig gegangen wären. 

 

13. Nutzungsrechte

13.1 Soweit Gegenstand des Vertrages mit dem AG die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken der IW Medien (z.B. Texte, Bilder, Filme etc.) ist, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung der vertraglichen Vergütungen diese Nutzungsrechte als einfache Nutzungsrechte für die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarte Nutzungsdauer sowie inhaltlich beschränkt auf den jeweiligen Vertragszweck und räumlich beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Sofern die IW Medien zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen auf fremde Arbeiten oder Werke zurückgreifen muss, an denen Rechte Dritter bestehen, z. B. bei Fotos, Musik, Software, Videos („vorbestehende Werke Dritter“), wird sich die IW Medien bemühen, die erforderlichen Nutzungsrechte zur weiteren Übertragung bzw. Einräumung auf den AG auf dessen Kosten einzuholen.

13.3 Der AG ist – nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der IW Medien in jedem Einzelfall – berechtigt, die ihm eingeräumten bzw. übertragenen Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte weiter zu übertragen bzw. Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

13.4 Die IW Medien steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, die der AG im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit notwendigerweise erhält, vorbehaltlich der in vorstehenden Ziffern 15.2 geregelten Ausnahmen, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.

13.5 Der AG wird evtl. Vorgaben der IW Medien zur Urheber- und Herkunftsbenennung der Werke und Leistungen jederzeit befolgen und umsetzen.

13.6 Die Haftung des AG für die von ihm gelieferten Materialien bleibt unberührt.

 

14. Abnahme

14.1 Soweit der Vertrag Werkleistungen der IW Medien im Sinne des § 631 BGB zum Gegenstand hat, stellt die IW Medien das hergestellte Werk einschließlich evtl. vereinbarter Dokumentationen zur Abnahme bereit. Die Abnahme in sich abgeschlossener Teilleistungen durch den AG ist möglich.

14.2 Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen oder wegen Fehlern, die die Funktionsfähigkeit und das Zusammenwirken der Leistungen oder Teilleistungen nicht nennenswert beeinträchtigen sowie nicht wegen Abweichungen oder Fehlern, die vom AG selbst zu vertreten sind, verweigert werden. Die Verpflichtung der IW Medien zur Fehlerbehebung im Rahmen der Gewährleistung bleibt hiervon unberührt.

14.3 Das Werk gilt als vom AG abgenommen, wenn die IW Medien das Werk übergeben hat und der AG innerhalb von 14 Tagen keine Mängelrüge erhebt oder damit beginnt, das Werk zu nutzen.

 

15. Vertraulichkeit

15.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offensichtlich erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen unterlassen.

15.2 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung findet keine Anwendung, sofern die Informationen

  • dem Vertragspartner zum Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung bereits bekannt waren oder zu einem späteren Zeitpunkt auf rechtmäßige Weise bekannt geworden sind, ode
  • Dritten oder der Öffentlichkeit mit Zustimmung von dem Berechtigten bekannt gemacht worden sind, oder
  • dem jeweiligen Vertragspartner die Weitergabe der Informationen an Dritte ausdrücklich gestattet worden ist.

15.3 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht mit der Laufzeit dieser Vereinbarung, sondern setzt sich als Zeichen nachvertraglicher Treuepflicht fort.

 

16. Eigenwerbung der IW Medien

16.1 Die IW Medien und die mit ihr verbundenen Unternehmen können mit den Projekten, den erbrachten Leistungen und Produkten in ihrer internen und externen Kommunikation (z. B. Präsentationen, Broschüren, Internetseiten) und unter Verwendung von – auch geschützten – Firmen- und Produktnamen sowie Logos des AG werben und auf die Zusammenarbeit der Vertragspartner hinweisen.

16.2 Rechte an den Firmen- und Produktnamen sowie den Logos des AG werden durch diese Vereinbarung nicht übertragen oder eingeräumt.

 

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der Vertragsbedingungen im Übrigen unberührt.

17.2 Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.

Institut der deutschen Wirtschaft Köln Medien GmbH
Konrad-Adenauer-Ufer 21, 50668 Köln
Bundesrepublik Deutschland
Handelsregister Köln HRB 1449
Geschäftsführung: Axel Rhein, Dinah Erdmann
Umsatzsteuer-Ident-Nummer: DE 123052388

Köln, den 29. August 2024